Überblick über die
Rechtliche Betreuung
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen und Einblicke in den Berufsalltag eines rechtlichen Betreuers.
Informationen zum Betreuungsrecht und über die Möglichkeiten der Vorsorge (Vollmachten, Patienten- & Betreuungsverfügungen) erhalten Sie bei der zuständigen Betreuungsstelle.
Rechtliche Betreuung
Jeder kann durch Unfall oder Erkrankung in eine Situation geraten, seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen zu können. Dann bietet das Betreuungsrecht einen Schutz.
Als Berufsbetreuer wollen wir dazu beitragen, die Situation der betroffenen Menschen zu verbessern und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Was ist rechtliche Betreuung?
Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ihre Angelegenheiten zu regeln, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer rechtlichen Betreuung eingeräumt.
Rechtliche Betreuung wird in Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab §§1814ff geregelt.
Ist die Notwendigkeit gegeben, bestellt ein Richter oder eine Richterin einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin, der oder die bestimmte Aufgabenbereiche übernimmt. Diese können zum Beispiel sein:
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten
- etc.
Der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin unterstützt den zu betreuenden Menschen in den jeweiligen Aufgabenbereichen und hilft ihm seine Rechte durchzusetzen. Dabei gilt es, den Willen, die Wünsche und die Bedürfnisse der betreuten Person zu berücksichtigen und ihre Selbstständigkeit, sowie Mündigkeit zu erhalten.
Neues Betreuungsrecht ab 2023
Mit dem 1. Januar 2023 ergaben sich Veränderungen im Betreuungsrecht. Ziel der Gesetzesänderung ist die Stärkung der Rechte von betreuten Personen. Das neue Recht sieht dabei unter anderem vor, dass die individuellen Wünsche der Betreuten stärker im Fokus stehen. Idealerweise führt die zu betreuende Person ein Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen. Darüber hinaus wird ein Betreuer nur bestellt, wenn dies absolut unumgänglich ist. Sind andere Hilfen verfügbar und ausreichend, muss von einer Betreuung abgesehen werden.
Wie erhält man einen rechtlichen Betreuer?
Eine rechtliche Betreuung kann nur durch ein Gericht beschlossen werden. Einen Antrag auf Betreuung kann eine hilfesuchende Person selbst, mündlich oder schriftlich (formlos), beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Alternativ können Dritte (Angehörige, Nachbarn, etc.) eine Anregung zur Betreuung dem zuständigen Amtsgericht zur Prüfung mitteilen.
Es gibt jedoch in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit der Anordnung der Betreuung „von Amts wegen“.
Ein Betreuungsrichter oder eine Betreuungsrichterin vom Amtsgericht stellen nach Antrag oder Anregung die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung fest. Dies geschieht durch Anhörung und Sachverständigengutachten.
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Betroffene hauptsächlich lebt.
Es gibt dementsprechend drei Wege zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung:
- hilfesuchende Person stellt selbst Antrag auf Betreuung beim Gericht
- Dritte (Angehörige, Nachbarn, etc.) regen Betreuung beim Gericht zur Prüfung an
- Anordnung einer Betreuung „von Amts wegen“
Allerdings gibt es keine Betreuung unter Zwang. Insofern der Betroffene keinen Betreuer oder eine Betreuerin will und eine Unterstützung durch rechtliche Betreuung ablehnt, kann das Gericht die Betreuung nicht gegen den Willen einrichten.
- 1896 Absatz 1a BGB: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ Dieser Grundsatz gilt solange der Betroffene seinen Willen noch frei bilden und äußern kann.
Angeordnete Betreuungen gegen den geäußerten Willen eines Betroffenen treten beispielsweise ein, wenn eine Person im Koma liegt und dementsprechend weder zustimmen noch ablehnen kann. Die betroffene Person benötigt einen Menschen, der für ihn und vor allem in seinem Sinne Entscheidungen über die medizinische Behandlung trifft, weshalb das Gericht einen Betreuer für ihn bestellen kann.
Nach Antrag, Anregung oder Anordnung der Betreuung wird zu Beginn des Verfahrens vom zuständigen Richter oder von der zuständigen Richterin das Gespräch mit der betroffenen Person gesucht, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und zur geplanten Betreuung anzuhören. Darüber hinaus wird das Gericht ein medizinisches Gutachten einholen zur Klärung der Notwendigkeit einer Betreuung. Außerdem kann das Gericht der betroffenen Person einen Verfahrenspfleger zur Unterstützung bei Antragstellungen oder Einlegung von Rechtsmitteln zuweisen.
Insofern das Gutachten und der persönliche Eindruck die Notwendigkeit der Betreuung feststellen, werden die betroffene Person und der zukünftige rechtliche Betreuer oder die zukünftige rechtliche Betreuerin im Normalfall zu einem Termin bei dem zuständigen Gericht eingeladen, wo beide ihre Zustimmung erteilen.
Eilverfahren – Einstweilige Anordnung
Das normale Verfahren mit persönlichen Gesprächen, Besuchen und dem Gutachten ist zeitintensiv. In Notfällen kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren nutzen und den Betreuer oder die Betreuerin per einstweiliger Anordnung bestellen oder auch entlassen, den Aufgabenbereich neu festlegen oder auch einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Diese Maßnahmen sind aber nur sechs Monate bis maximal ein Jahr gültig. Spätestens nach Ablauf der Frist muss der Beschluss durch das Ergebnis eines normalen Betreuungsverfahrens mitunter den Gesprächen und Gutachten ersetzt werden.
Ab wann macht eine rechtliche Betreuung Sinn?
Rechtliche Betreuung ist erst der letzte Schritt. In erster Linie sollen andere Hilfsangebote ausgeschöpft werden. Rechtliche Betreuung ist an dem Punkt sinnvoll, wo wichtige Angelegenheiten des eigenen Lebens nicht mehr eigenständig und eigenmächtig erledigt oder besorgt werden können und keine andere Hilfeform und kein anderes Hilfsangebot ausreichend ist, um diese Angelegenheiten zu erledigen oder besorgen oder eine Lösung die die soziale Problemlage zu finden.
Wer zum Beispiel hoch verschuldet ist und keinen Ausweg mehr findet, könnte über die Schuldnerberatung eine eventuelle Lösung finden. Wer nicht mehr laufen kann, hat die Möglichkeit des Umzugs in ein Heim oder die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst und kann so möglicherweise weiterhin ohne Betreuung auskommen. Erst wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und trotzdem darüber hinaus ein sogenanntes Fürsorgebedürfnis besteht, wird das Gericht ggf. auf Antrag oder Anregung einen Betreuer bestellen.
Wann endet eine rechtliche Betreuung?
Eine Betreuung darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern.
Nach § 1908d Absatz 1 BGB endet eine Betreuung, wenn:
- Die Voraussetzungen, die die Betreuung erforderlich gemacht haben, wegfallen (Krankheit, Behinderung usw.).
- Der/Die Betreute das Ende der Betreuung beantragt. Das gilt nur dann, wenn er oder sie selbst die Betreuung ursprünglich beantragt hatte.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Betreuung mit der Zeit anpasst. Hat zum Beispiel einerseits eine betroffene Person einen Betreuer für alle Aufgabenbereiche, ist aber inzwischen wieder in der Lage alles außer die eigenen Finanzen selbstständig zu regeln, kann das Gericht entscheiden, dass die Betreuung nur noch für die Vermögenssorge aufrecht erhalten wird und die anderen Aufgabenbereiche eingestellt werden.
Andererseits kann das Gericht die Betreuung auch erweitern, wenn sich mit der Zeit herausstellt, dass das notwendig wird. In jedem Fall muss das Gericht spätestens nach sieben Jahren prüfen, ob die Betreuung noch angebracht ist, verändert oder ggf. eingestellt werden muss.
Betreuung endet mit dem Tod
Wenn der oder die Betreute stirbt, endet die Betreuung sofort. Der Betreuer oder die Betreuerin darf dann nicht mehr für den Betreuten oder die Betreute handeln – auch nicht, um zum Beispiel die Beerdigung zu organisieren oder die Wohnung zu kündigen. Diese Befugnisse und Regelungen gehen mit dem Todeszeitpunkt sofort auf die Erben über.
Vormundschaft ist nicht gleich rechtliche Betreuung
Der Unterschied zwischen Vormundschaft und Betreuung ist einfach erklärt:
- Minderjährige, deren Eltern sich nicht richtig um sie kümmern können oder wollen, bekommen einen Vormund.
- Volljährige, die nicht in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte selbstständig zu tätigen und ihre Angelegenheiten zu regeln, haben die Möglichkeit auf einen Betreuer oder eine Betreuerin.
In beiden Fällen geht es darum, dass der oder die Betroffene jemanden an die Seite bekommt, der ihn oder sie unterstützt und ggf. vor Fehlentscheidungen schützt. Früher waren beide Fälle in den gleichen Gesetzen geregelt, heute sind Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht getrennt.
Die Entmündigung gibt es in Deutschland rechtlich gar nicht mehr. Früher war es möglich Erwachsenen die Fähigkeit rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, pauschal abzusprechen und ihnen einen Vormund zuzuweisen, sodass keine Geschäftsfähigkeit mehr vorliegt. Für jedes Rechtsgeschäft brauchte die erwachsene Person dann dessen Einwilligung, vergleichbar wie ein Kind, das für alles die Erlaubnis der Eltern braucht. Ein Entmündigter oder eine Entmündigte durfte keine Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträge ohne Einwilligung des Vormunds abschließen und nicht selbst über medizinische Behandlungen entscheiden, etc.
Wird heutzutage ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, prüft das Gericht sehr genau, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird und welche Entscheidungen die betroffene Person noch allein treffen kann. Der Betreuer oder die Betreuerin wird nur für die Bereiche bestellt, in denen der oder die Betroffene tatsächlich nicht mehr selbst entscheiden kann. Es kommt also vor, dass jemand einen Betreuer hat, aber noch völlig unabhängig entscheiden kann, was er oder sie mit dem eigenen Geld macht. Dafür darf er oder sie aber eventuell nicht ohne Einwilligung umziehen, weil der Betreuer oder die Betreuerin aus Gründen der Notwendigkeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Der Betreuer oder die Betreuerin ist also nicht automatisch für alle Lebensbereiche der Betreuten zuständig und die Betreuten werden nicht automatisch vollständig „entmündigt“. Jeder und jede Betreute bleibt im Normalfall weiterhin geschäftsfähig.
Solange das Gericht keinen sogenannten Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, darf der oder die Betreute übrigens weiter selbst jegliche Entscheidungen treffen – im Zweifel auch gegen die Empfehlung des Betreuers oder der Betreuerin.
Einwilligungsvorbehalt:
Wenn die akute Gefahr besteht, dass der oder die Betreute sich selbst oder das vorhandene Vermögen schädigt, kann das Gericht auf Antrag für bestimmte Lebensbereiche einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet, dass der oder die Betreute in diesen Bereichen keine rechtsgültigen Entscheidungen mehr treffen kann, wenn der Betreuer oder die Betreuerin nicht zustimmt. Für einen Einwilligungsvorbehalt müssen klare notwendige Gründe vorliegen.
Kosten für rechtliche Betreuung
Beruflich bestellte Betreuer erhalten eine gesetzlich festgelegte Vergütung, die bei mittellosen Betreuten von der Staatskasse übernommen wird.
Insofern das Vermögen der zu betreuenden Person mehr als 10.000€ beträgt, muss diese die Kosten der Betreuung selbst tragen.
Ab einem Vermögen von 25.000 € werden dem Betroffenen außerdem die jährlichen Gerichtskosten sowie die Kosten für Sachverständigengutachten in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Darüber hinaus richtet sich die Höhe der monatlichen Fallpauschale nach
- der beruflichen Qualifikation des rechtlichen Betreuers
- der Dauer der geführten Betreuung
- dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person und
- dessen Vermögensstatus.
Die individuellen Kosten für die rechtliche Betreuung sind beim zuständigen Amtsgericht oder der Betreuungsstelle des Landkreises anzufragen.
Wie läuft ein Betreuerwechsel ab?
Ein Betreuerwechsel muss bei dem zuständigen Amtsgericht von dem oder der Betreuten oder von dem Betreuer oder der Betreuerin beantragt werden.
Ein Betreuerwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn:
- der Betreuer oder die Betreuerin aufgrund eigener Lebensumstände die Betreuung nicht weiterführen kann (Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, etc.)
- der Betreuer oder die Betreuerin die Aufgaben der jeweiligen Aufgabenbereiche nicht mehr ordnungsgemäß wahrnimmt und der oder die Betreute dies dem Gericht mitteilt.
- der oder die Betreute selbst einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin vorschlägt. Insofern der neue Vorschlag für die Aufgabe ebenso geeignet ist und die Betreuung übernehmen kann, wird das Gericht in der Regel den neuen Betreuer oder die neue Betreuerin einsetzen, damit den Wünschen der Betreuten entsprochen wird.
- der aktuelle Betreuer oder die aktuelle Betreuerin ein Berufsbetreuer ist und nun ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer oder Betreuerin (Angehörige, etc.) zur Verfügung steht.
Insofern ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde, notwendige Gründe für einen Betreuerwechsel vorliegen und ein anderer geeigneter Betreuer oder Betreuerin verfügbar ist, kann ein Betreuerwechsel stattfinden.
Arbeitsalltag und Aufgaben eines rechtlichen Betreuers
Der Arbeitsalltag und die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers oder einer rechtlichen Betreuerin sind sehr unterschiedlich und abwechslungsreich. Von Fall zu Fall sind die Aufgabenbereiche und Lebensumstände verschieden und erfordern ein hohes Maß an Flexibilität.
Aber eines verbindet den Arbeitsalltag aller Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen: wir sind weder Wärter, noch reine Gesellschafter. Ein Betreuer oder eine Betreuerin ist nicht da, um die Einsamkeit im höheren Alter zu lindern. Auch sind wir nicht dafür da, jemanden Tag und Nacht zu überwachen. Betreuer sollen Menschen, die das selbst nicht mehr schaffen, dabei helfen, ihr Leben zu bewältigen und zwar vor allem in rechtlicher Hinsicht.
Damit das gelingt, der oder die Betroffene aber gleichzeitig so selbstbestimmt wie möglich weiterleben kann, legt das Gericht individuelle Aufgabenbereiche im Gerichtsbeschluss der Betreuung fest. Für diese Aufgabenbereiche kann der Betreuer oder die Betreuerin als gesetzliche Vertretung der Betreuten handeln, also auch in deren Namen Entscheidungen Dritten gegenüber treffen. In allen anderen Lebensbereichen bleiben Betreute autonom und können allein entscheiden, was sie wann und wie tun wollen.
Der Betreuer oder die Betreuerin muss sich jedoch auch in den vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen mit dem oder der Betreuten abstimmen. Am Ende handelt der Betreuer oder die Betreuerin zwar im Namen der Betroffenen – und das kann auch bedeuten, Entscheidungen zu treffen, die dem- oder derjenigen nicht gefallen, aber der Betreuer oder die Betreuerin muss jegliche Entscheidungen besprechen, die Wünsche der Betreuten anhören und bei der Entscheidung vollumfänglich berücksichtigen.
In § 1901 Absatz 2 BGB steht: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“
Beispiel aus dem Arbeitsalltag und den Aufgaben eines Betreuers (fiktiv)
Herr F. ist hochverschuldet und bestellt trotz der Schulden weiterhin nicht notwendige Dinge im Internet. Das Gericht stellt fest, dass Herr F. nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell wieder zu stabilisieren. Auch die Schuldnerberatung hat zu keinem Lösungsweg geführt. Das Gericht beschließt deshalb, auf eigenen Antrag von Herrn F. einen Betreuer an die Seite zu stellen, der ausschließlich für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge zuständig ist und ordnet auch den Einwilligungsvorbehalt an.
Der Betreuer sorgt dafür, dass Herr F. mit Hilfe der Privatinsolvenz die Schulden bewältigt und verhindert gleichzeitig, dass Herr F. weiterhin neue Dinge kauft. Er kann aber zum Beispiel nicht ohne Weiteres bestimmen, dass Herr F. umziehen muss. Auch dann nicht, wenn es dort billigere Wohnungen gäbe. Dafür müsste ihm das Gericht zusätzlich den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung übertragen. Ist das aber nicht der Fall, darf Herr F. in allen anderen Lebensbereichen komplett allein bestimmen, was er tun und lassen will. Nur in finanziellen Fragen muss er den Entscheidungen seines Betreuers folgen.